So wurde entschieden, dass Patientenverfügungen ausreichend konkret sein müssen, um wirklich wirksam zu sein.
Demnach reicht zum Beispiel eine Formulierung wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ alleine nicht aus.
Für den Verfasser einer Patientenverfügung bedeutet das: Situationen bzw. Krankheitsbilder sowie gewünschte oder abgelehnte Maßnahmen müssen genauer benannt werden. Wenn Sie bereits eine Patientenverfügung verfasst haben, empfehlen wir Ihnen, diese daraufhin noch mal zu überprüfen.
Hier geht es zur Presseinformation des Bundesgerichtshofes vom 9. August.
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