Freitag, 19.04.2024 16:00 Uhr
DAX 17.731 -0,6% ESt50 4.922 -0,3% MSCI World 3.280 +0,0% Dow 37.907 +0,4% Nas 15.526 -0,5% Bitcoin 60.615 +1,6% Euro 1,0671 +0,3% Öl 87,11 +0,2% Gold 2.383 +0,2%
Freitag, 12.04.2024 18:00 Uhr
DAX 17.930 -0,1% ESt50 4.955 -0,2% MSCI World 3.391 +0,3% Dow 37.921 -1,4% Nas 16.144 -1,8% Bitcoin 63.957 -2,2% Euro 1,0643 -0,8% Öl 90,62 +0,5% Gold 2.355 -0,8%
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#Finanztipp Namentliches Bezugsrecht in der Hinterbliebenen-Vorsorge
Wird bei Abschluss einer Hinterbliebenen-Vorsorge (Risikoleben, Sterbegeld, Lebensversicherung) keine bezugsberechtigte Person benannt, wird die Versicherungsleistung im Sterbefall an den Versicherungsnehmer bzw. dessen gesetzlichen Erben ausgezahlt.
Da diese erst ermittelt werden müssen, kann es sein, dass sich dadurch die Auszahlung der Versicherungssumme zeitlich verzögert und dann das dringend benötigte Kapital erst später zur Verfügung steht. Oft kommt es zudem zu Erbstreitigkeiten und Gerichte müssen entscheiden, wer die Leistung bekommen soll.
„Kann man das Bezugsrecht beliebig oft anpassen?“
Ja, das ist jederzeit möglich. Sollte sich also eine Veränderung in ihren Lebensumständen ergeben, kann der Eintrag des Bezugsberechtigten jederzeit angepasst werden.
Für weitere Informationen und ein Angebot wenden Sie sich bitte direkt an Ihren persönlichen unabhängigen Versicherungsmakler Jens Artur Förster | Bankkaufmann, Finanzwirt (CoB) | unter Tel. 040-22 611 654 / foerster@youatnet-makler
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